Allgemeinen Geschäftsbedingungen von METAL STEEL INDUSTRY, s.r.o.
Gültig ab: 1.10.2013
I. Vertragsabschluss
1.1 Die Bestellung zum Lieferanten zu senden schriftlich, einschließlich elektronischer Kommunikationsmittel.
1.2 Wenn Warenbestellung durch den Lieferanten erhalten ist, sind verbindlich, es sei denn, wenn es klar gemäß dem Inhalt der Mitteilung, dass es nur Buchstaben von Interesse für das Produkt, wie als der Ausgang der Leistungen nach Absatz 1.3 dieser Bedingungen hergestellt werden soll.
1.3 Bestellung für Dienstleistungen (Verarbeitung den technischen Spezifikationen und Zeichnungen des Produkts) ist nur verbindlich für den Dienst, nicht verlangen dass die Besteller zum Kauf von Waren entsprechend verarbeiteten Dokumenten hergestellt werden.
1.4 Warenbestellunggemäß Abschnitt 1.2. der vorliegenden AGB ist das Angebot, einen Vertrag über Verkauf von Waren abzuschließen, und die Bestellung für Dienstleistungen unter Abschnitt 1.3 ist das Angebot, einen Dienstvertrag abzuschließen.
1.5. Angebot zum Abschluss eines Vertrages durch den Lieferanten angenommen, wenn nach Erhalt von Bestellung:
a) bestätigt die Bestellung mit der Annahme,
b) kommt auf der Baustelle oder am Leistungsort , den Vertrag zu erfüllen,
c) nimmt jede andere explizite oder implizite Aktion bereit, den Vertrag zu erfüllen.
1.6. Um die Änderungen und Ergänzungen zu den Bestellungen, wirkt nur im Falle der gegenseitigen Bestätigung durch beide Parteien.
1.7. Das Preisgebot mit Dokumentation verarbeitet nach Abschnitt 1.3. dieser AGB vorgelegt, gilt als Angebot zum Abschluss eines verbindlichen Vertrag, die nachträgliche Warenbestellungeine Annahme des Angebots ist.
II. Vertragsgegenstand
2,1. Der Gegenstand der Vertrag den Verkauf von Waren ist die Lieferung von Waren durch den Lieferanten an den Bestellern, einschließlich die Ware produziert aufgrund die Bestellung.
2.2 Der Gegenstand des Dienstvertrages ist es, technische Zeichnungen und Spezifikationen des Produkts, die die Grundlage für die Warenbestellung, zusammen mit Preisgebot wie im Absatz 1.7 der vorliegenden AGB vorgesehen ist erstellen.
2.3. Reichweite des Ordens können auch über Kopie der Unterlagen aus den Client-Datensatz oder einem Dritten Rekord auf erbrachten Leistungen ermittelt werden.
III. Preise und Zahlungsbedingungen
3.1 Der Besteller ist verpflichtet, den Lieferanten rechtzeitig und ordnungsgemäß der vereinbarten oder festgelegten Preis zu zahlen. Für die Dienstleistung, sind die Preise vom Lieferanten vor der Bestellung veröffentlichten anwendbar. Für den Verkauf von Waren Kaufpreis in dem Katalog des Lieferanten in Kraft sind, bevor sie Eingang der Bestellung anwendbar ist, jedoch der Preis in das Preisgebot angegebene ist bindend.
3.2. Der Preis ist zahlbar am wie in der Rechnung angegeben, sofern nicht anders vereinbart. Rechnung Fälligkeit, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, wird 10 Tage nach Erhalt der Rechnung schriftlich oder in elektronischer Form.
3.3. Lieferant behält sich das Recht vor Änderungen der Preise den Fall der Änderung der Preise für Rohstoffe und Energie, die Wechselkurse oder Währungen Transaktionen an den Lieferanten Währung ab dem Datum des Vertrages Zeitpunkt des steuerpflichtigen Umsatzes im Vergleich um mehr als 4%.
IV. Eigentumsvorbehalt
Waren durch den Vertrag über den Verkauf von Waren fallen, bleibt das Eigentum des Lieferanten, bis die Waren für den vollen Kaufpreis bezahlt werden. Eigentum an der Ware geht auf den Käufer nur gegen Zahlung des vollen Preises gemäß den einschlägigen Bestimmungen des anwendbaren Rechts auf den Eigentumsvorbehalt.
V. Lieferung von Waren, Garantiebedingungen
5.1 Der Lieferant verpflichtet sich, die Waren richtig zu liefern und fristgerecht, in der bestellten Menge und Qualität an den Ort vom Bestellern bestellten. Der Besteller muss bestätigen Erhalt der Ware. In dem Fall, dass die Ware für den Transport Spedition übergeben werden, mit bewährten richtige Client-Namen, wird es als Lieferung solcher Waren übernommen, ohne Empfangsbestätigung und Lieferant behält Recht, die Kosten für die Verpackung und den Transport aufzuladen.
5.2. Der Lieferant hat die Ware innerhalb der vereinbarten mit dem Bestellern zu liefern. Der Lieferant wird die Lieferung von Waren zumindest innerhalb von drei Wochen nach dem Vertrag zu gewährleisten, wenn nicht anders in der Bestellung vereinbart.
5.3. Wenn der Besteller die Zahlung an den Lieferanten vor Lieferung der Ware zu machen, die Frist für die Lieferung erst ab dem Zeitpunkt der Gutschrift der Zahlung auf das Konto des Lieferanten laufen.
5.4 Im Falleerkennbare Mängel der Ware, sowie der Menge und Art der Ware beruht, ist der Besteller verpflichtet die Mängelansprüche nach Erhalt der Ware vorlegen, wenn es keine anderen Vereinbarungen.
5.5. Anwendung für Mängelansprüche während der Garantiezeit, werden dem Lieferanten schriftlich oder elektronisch zum vereinbarten elektronischen Adresse eingereicht werden. Im Falle von mechanischen Beschädigungen der Waren, die nach der Unterzeichnung des Lieferscheins Garantie gilt nicht für solche mechanische Schäden aufgetreten. Im Falle einer mechanischen Beschädigung nach diesem Absatz, übernimmt der Besteller zur Kenntnis, dass er sich auf Schäden wird nur gegen Personen, die den Schaden verursacht berechtigt.
5.6. Garantie gilt nicht für Mängel, die durch Transport, unsachgemäße Lagerung, Lagerung von Waren ohne Originalverpackung, unsachgemäße Handhabung, unsachgemäße Installation, Voraussetzungen, Verletzung, Montage oder Faktoren und der Zulieferer Reichweite verursacht.
7.5. Garantie endet in dem Moment, wenn die Besteller oder ein Dritter Anpassungen vornehmen oder die Reparatur der Ware oder irgendwelche Störungen auf einzelne Teile der Ware, ohne die vorherige schriftliche Zustimmung des Lieferanten.
5.8. Der Lieferant haftet nicht für Schäden, die durch Verletzung der Anweisungen für die Aufstellung, Inbetriebnahme und Betrieb.
5.9. Post-Garantie-Dienst wird durch den Sponsor, der das Produkt eines Dritten eingebaut durchgeführt.
5.10. Der Lieferant stellt eine Garantie für den Bestellern, um das Ausmaß der Garantiezeit bis nach geltendem Recht eingestellt ist, wird für diese Garantien Lieferanten nicht erteilen eine Garantieschein.
5.11. Die Installation muss von einer Person qualifiziert und zertifiziert für die Installation vorgenommen werden.
5.12. Sonstige Pflichten der Parteien im Zusammenhang mit Sachmängel, wird durch das Recht anwendbar für die Haftung für Mängel geregelt werden, ist jedoch Besteller immer verpflichtet zu demonstrieren, dass er geeignete Maßnahmen, um unsachgemäße Verwendung der Ware zu verhindern oder deren Benutzung entgegen ihrer übernommen Zweck.
VI. Zahlungsverzug
6.1 Im Falle des Zahlungsverzugs ist der Lieferant die Vereinbarte Zahlung wegen Nichterfüllung gemäß Artikel 9:509 der PECL vereinbart anteilig 1% des fälligen Betrags für jeden Tag der Verzögerung, die durch auf dem es Tage nach Erhalt der Zahlungsaufforderung, auch wenn die Beschwerde bezieht sich nur auf die Hauptforderung anzurechnen. Zahlung nicht einschränkend noch ausschließt Recht auf Schadensersatz.
6.2 Bei Zahlungsverzug Parteien vereinbarten Verzugszinsen in Höhe von 0,5% pro Tag des Verzugs. Vertraglichen Interessen sind nicht einschränkend noch ausschließt Recht auf Schadensersatz.
VII. Informationspflicht
7.1 Die Besteller ist damit einverstanden, dass im Falle, dass er oder eine Person, die für jeden Prozess zur Vermeidung von Handlungen in fraudem creditoris nach dem anwendbaren Recht, ein Unternehmen gründet als Partner oder dessen Etablierung als Agenten oder Geschäftsführer, oder er wird in einer Gesellschaft Erteilung eines Proxy sein teilt der Anbieter. Für jeden Tag der Verletzung dieser Pflicht Lieferant ist auf die vereinbarte Vergütung für die Nichteinhaltung gemäß Artikel 9:509 der PECL von 1000 EUR pro Woche einer dieser Fehler berechtigt.
7.2 Der Besteller verpflichtet sich Anbieter auf Bestellern Zahlungsunfähigkeit sowie der Insolvenz, Uhrwerk oder Liquidation mitteilen, innerhalb von zehn Tagen seit der entscheidende Ereignis aufgetreten ist, andernfalls wird der Lieferant die vereinbarte Zahlung anteilig 1% für jeden Anspruch Tag Ausfall jedoch mindestens 5.000 EUR.
VIII. Gesamtschuld und Abwicklung multilateraler Streitigkeiten
8.1 Wenn ein Mitglied der Gruppe von Unternehmern nach dem anwendbaren Recht, einschließlich Immobilien-Unternehmen und Unternehmer, die eine Gruppenidentität in der Nutzung gemeinsamer Besonderheiten in der Firma zeigen, senden, um den Lieferanten und dann bestellten Waren sind:
a) von den anderen Mitgliedern der Gruppe akzeptiert,
b) die von einigen der Mitglieder der Gruppe in den Räumlichkeiten, Sitz oder Sitz eines anderen Mitglied der Gruppe akzeptiert,
c) in den Räumlichkeiten in den gemeinsamen Betrieb der mehrere Mitglieder der Gruppe akzeptiert,
einem solchen Fall wird als richtige Bestätigung der Gesamtschuld in Artikel 10:102 PECL angesehen.
8.2 Die Parteien vereinbarten, dass Gesamtschuld aus Vertrag ordnungsgemäß festgestellt worden ist und bestätigt zwischen Besteller, seine Vertreter und Personen für die Unternehmensführung ermächtigt, unabhängig von der Art der Darstellung, wenn eine solche Person unterzeichnet Auftrag oder Lieferschein.
8.3. Die Parteienvereinbarten, dass Gesamtschuld aus Vertrag ordnungsgemäß festgestellt worden ist und bestätigt zwischen Besteller und den natürlichen oder juristischen Personen, die zum Zeitpunkt des Auftrags oder zum Zeitpunkt der Leistung oder Verzögerung, sind in einem solchen Verhältnis zu den Bestellern, oder die Körperschaft des öffentlichen Rechts des Auftraggebers, die relevant ist nach der Vermeidung gegenseitiger Klagen zwischen solchen Personen, wenn solche Aktionen in den relevanten Inzwischen auftreten wird, unabhängig davon, ob die übrigen Voraussetzungen für die Vermeidung Verfahren erfüllt sind.
8.4 Für Streitigkeiten aus solidarischen Verpflichtungen oder multilateralen Streitigkeiten im Zusammenhang mit den vorstehenden Absätzen, Artikel IX. der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
IX. Entwurf Schiedsvereinbarung für Streitigkeiten mit Dritten
9.1. Die Besteller mit der Unterzeichnung / Senden von Bestellung und die Annahme der vorliegenden AGB zur gleichen Zeit bietet die Schiedsklausel gemäß Art. X für alle Personen, die von Gesamtschuld gebunden sind.
9.2. Der Lieferant der Unterzeichnung / Abgabe eines Gebotes mit Bezug auf die vorliegenden AGB oder der Auftragsbestätigung bietet eine Schiedsklausel gemäß Art. X für alle Personen, oder durch Gesamtschuld mit dem Bestellern verbunden werden.
9.3. Vorschläge der Schiedsklausel nach Absatz. 9.1. und 9.2. ist verbindlich und unwiderruflich, und durch die Annahme einer der solidarischen verpflichteten Personen abgeschlossen Schiedsvereinbarung nach Art. X.
X. Beilegung von Streitigkeiten
10.1. Alle Streitigkeiten zwischen den Parteien des etwaigen Vereinbarung zwischen Lieferant und Besteller oder im Zusammenhang damit, einschließlich Streitigkeiten über seine Gültigkeit, Verletzung, Interpretation und Widerruf sowie auf der Schiedsfähigkeit des Streits sind durch ein Schiedsverfahren von einem einzigen Schiedsrichter Mgr. Slavomir Jančok, ACIArb, (Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!) nach den Regeln des JSM Ständiges Schiedsgericht gelöst werden.
10.2. Der Sitz der Schiedsgerichts ist Zürich, das Gesetz des Schiedsverfahrens Schweizer Recht (lex fori) ist, einigten sich die Parteien gemäß Art. 192 IPRG alle Rechtsmittel gegen Schiedsspruch vor Bundesgericht auszuschließen, haben die Parteien das Recht auf Überprüfung eines Schiedsspruchs durch einen anderen Schiedsrichter, die im Falle eines Rechtsstreits in slowakischer und englischer Sprache JUDr. Peter Beňo (Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!) sein vereinbart und im Falle eines Rechtsstreits in deutscher Sprache Dr. Eugen Salpius, FCIArb (Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!) .
10.3. Die Parteien vereinbarten ausdrücklich, dass der Schiedsspruch als geliefert innerhalb der vereinbarten Ort werden, ignorieren, wo es unterzeichnet wurde, gesendet, empfangen oder andere Maßnahmen durch das Schiedsgericht.
10,4. Parteien ausdrücklich zu nehmen Vorstellung, dass für die Durchsetzung der Bestimmungen der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und dem Staat, die Vollstreckung erwirkt werden soll im Falle von Österreich, Belgien, der Tschechischen Republik, Deutschland, Italien, der Slowakei, Spanien und Schweden gelten.
10.5. Sprache des Verfahrens Sind:
a) slowakisch, wenn der Besteller ihre Sitz in der Slowakei hat, oder wenn ausdrücklich erklärt hat Kenntnis von der slowakischen Sprache,
b) Deutsch und Englisch auf Auswahl des Antragstellers beruht, wenn der Besteller in Österreich, Deutschland und der Schweiz ihre Sizt hat,
c) sonst Englisch.
XI. Zusätzliche Bestimmung und Stabilisierung Klausel
11.1. Wenn ein Unterschied entsteht zwischen den Parteien über die zusätzliche Vertragsbedingungen Bestimmung, als eine Dritte gemäß Art. 6:106 PECL, der Schiedsrichter vorgenannten in Artikel X ist zuständig. Die Parteien erklären ausdrücklich, dass die Vertragsbedingungen bewusst offen gelassen für die Bestimmung der Vertragsbedingungen heißt keine aufschiebende Bedingung.
11.2. Sollte eine Bestimmung der Vereinbarung nach diesen AGB wird für nichtig erklärt oder auch nur eine der Parteien erhoben Einwände gegen irgendwelche Bestimmungen dieser AGB oder den jeweiligen Vertrag als (Verkehr-)Sittenwidrig werden, sind die Parteien verpflichtet, diese Bestimmung durch eine Abkommen zu ersetzen die gesetzlichen Umfang auf den ursprünglichen Inhalt und Zweck am nächsten kommt, innerhalb von 30 Tagen nach entscheidendes Ereignis. Wenn die Parteien keine Einigung erzielen in einer solchen Zeit ist jede Partei berechtigt, die Bestimmung der neuen Anordnung durch dritte Person oben genannten beantragen. (Artikel 10.1).
XII. Schlussbestimmungen
12,1. Vorliegenden AGB verbindlich ab dem Datum der Veröffentlichung auf der Website des Lieferanten oder der Veröffentlichung von JSM Ständiges Schiedsgericht auf www.aaa-arbitration.org, ab dem Datum der ersten Veröffentlichung.
12.2. Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten in der Version, in der sie auf der Website des Lieferanten zum Zeitpunkt der Absendung der Bestellung veröffentlicht werden. Diese AGB sind auf dem freien Willen beider Parteien, und die Parteien erklären, dass die Änderungen der fakultativen Bestimmungen der Gesetze, die das Vertragsverhältnis gelten nicht auf ihre Gültigkeit. Die Vertragsparteien betrachten die Inhalte dieser Begriffe für übereinstimmend mit den guten Sitten und in der gemäß des Grundsatzes non venire contra factum proprium erklärt, dass in der Zukunft keinen Anspruch auf Grund die Sittenwidrigkeit, außer über Rechtsbehelfe in Artikel XI der vorliegenden AGB.
12.3. Der Besteller eine Bestellung ist ipso facto der Gewährung der Lieferant mit Zustimmung in Übereinstimmung mit der slowakischen Gesetzes Nr. 428/2002 (slow.) Gesetzblatt zum Schutz der Privatsphäre, bei der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten in der angegebenen Reihenfolge, zum Zweck des Vertragsschlusses unter den gegenwärtigen GTC, und seine Leistung, einschließlich elektronischer Kommunikationsmittel. Die Zustimmung ist bis zum Rücktritt vom Auftraggeber erteilt.
12.4. Die Parteien ausdrücklich vereinbart Rechtswahl für alle Vertragsverhältnisse, und stimmte die GRUNDREGELN DES EUROPÄISCHEN VERTRAGSRECHTS (PECL) als primäre Recht anwendbar.
12.5. Für Fragen, die nicht in der PECL angesprochen, geltenden ist der Recht des Staates die die engste Beziehung zu dem Gegenstand hat jedoch ein solches Gesetz sind:
a) über die Anfechtung von Rechtshandlungen, Recht des Staates, in dem diese Partei, deren Klage in Frage gestellt gegründet,
b) im Falle von Schadensersatz, Recht des Staates, in dem der Sitz des geschädigten Partei ist,
c) in Fragen der formalen Gültigkeit, das Gesetz, die weniger formalen Anforderungen erfordert,
d) in den Fragen der materiellen Gültigkeit, das Gesetz mit weniger gesetzlichen oder Rechtsprechung Störungen gegen Grundsatz der Vertragsfreiheit und des Grundsatzes der non venire contra factum proprium,
e) im Fall der Anspruch auf gerichtliche Strafe, die Bereitstellung von UPICC Art. 7.2.4.